|
Amtliche Leitsätze: 1. Eheanbahnungsinstitute leisten Dienste höherer Art. 2. Eine AGB-Klausel, nach der ein Eheanbahnungsinstitut berechtigt ist, ein "Mitglied" seines "Partnerkreises" bei berechtigten Beanstandungen auszuschließen, hält der Inhaltskontrolle stand.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 24.06.87
IVa ZR 99/86
Zum Sachverhalt:
Der Beklagte läßt von den Kunden seines Eheanbahnungsinstituts eine vorformulierte "Beitrittserklärung" unterzeichnen, in denen eine einmalige Bearbeitungsgebühr und ein zusätzliches Erfolgshonorar versprochen wird und auf deren Rückseite es u. a. heißt: Austritt: Bei Ausscheiden aus dem Partnerkreis wegen Eheschließung, Krankheit, Eheunfähigkeit usw. erfolgt keine Rückvergütung der Bearbeitungsgebühr. Ausschluß: Das Institut behält sich vor, ein Mitglied bei berechtigten Beanstandungen aus dem Partnerkreis auszuschließen. Dies tritt ein, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Interessen der Mitglieder oder dem Ansehen des Instituts schadet. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Mitgliedern sämtliche Verbraucherverbände der Bundesrepublik Deutschland gehören, hat von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung dieser beiden Klauseln verlangt. Der Beklagte hat vor dem Landgericht den Klageanspruch hinsichtlich der ersten Klausel anerkannt und ist entsprechend verurteilt worden; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Berufung und Revision des Klägers hatten keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verträge, die der Beklagte unter Verwendung des mit der Klage beanstandeten Anmeldeformulars abschließt, nicht als Ehemaklerverträge, sondern Eheanbahnungsdienstverträge aufzufassen seien; denn der Beklagte verpflichte sich ausdrücklich zu einer Vermittlungstätigkeit und nehme auch eine erfolgsunabhängige Vergütung in Anspruch. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 87, 309 [312] = NJW 1983, 2817). Ihr steht auch nicht entgegen, daß in dem Formular von einem Ehemaklerlohn die Rede ist; entscheidend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, daß sich der Beklagte außer der erfolgsunabhängigen Bearbeitungsgebühr ein Erfolgshonorar ausbedingt; dies ändert nichts daran, daß er in dem Vertrag eine dem Maklerrecht fremde, aber für den Dienstvertrag wesentliche Tätigkeitspflicht übernimmt, der auch eine erfolgsunabhängige Vergütungspflicht des Kunden gegenübersteht.
2. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verträge zwischen dem Beklagten und seinen Kunden Dienste höherer Art zum Gegenstand hatten. Es liege in der Natur der Sache, daß ein Partnersuchender, der sich einen zu ihm passenden Ehepartner vermitteln lassen will, besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, daß er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe. Die Tätigkeit eines Ehevermittlers verlange also äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl. Diese Beurteilung ist zutreffend; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
3. Wenn aber die Verträge des Beklagten mit seinen Kunden Dienste höherer Art zum Gegenstand haben, dann steht beiden Parteien gem. § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Für die Klausel, die jetzt noch allein Gegenstand des Verfahrens ist, kommen demnach zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: a) Sie kann dahin verstanden werden, daß der Beklagte das ihm nach dem Gesetz zustehende weitgehende Kündigungsrecht auf die Fälle beschränken will, in denen der Kunde Anlaß zu begründeten Beanstandungen gegeben hat. Dies würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Kunden bedeuten; die Klausel könnte nicht nach § 9 AGB-Gesetz beanstandet werden, weil diese Gesetzesvorschrift eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders voraussetzt. b) Die Klausel könnte auch so aufgefaßt werden, daß sich der Beklagte auf jeden Fall ein Kündigungsrecht für die Fälle ausbedingen wollte, in denen das Verhalten des Kunden beanstandet werden kann, daß er aber auf das ihm nach dem Gesetz zustehende weitergehende Kündigungsrecht nicht verzichten will. In diesem Fall würde die Klausel keine Abweichung von der gesetzlichen Rechtslage enthalten; sie wäre daher nach § 8 AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle entzogen.
Da beide Auslegungsmöglichkeiten zu Ergebnissen führen, die der Inhaltskontrolle standhalten, braucht nicht entschieden zu werden, welche Auslegung die richtige ist.
4. Die Revision macht demgegenüber geltend: Auch das freie Kündigungsrecht aus § 627 I BGB stehe für beide Vertragspartner unter dem aus § 242 BGB herzuleitenden Verbot der Willkür und dem in § 226 BGB ausgesprochenen Schikaneverbot. Die vom Kläger beanstandete Klausel könnte aber auch zur Rechtfertigung einer völlig willkürlichen oder gar schikanös ausgesprochenen Kündigung herangezogen werden. Es bestehe die Gefahr, daß der Beklagte die Interessen der anderen Mitglieder des Partnerkreises oder das Ansehen seines Instituts zum Vorwand für eine völlig willkürliche Kündigung nehme. Dies gelte insbesondere auch für diejenigen Fälle, in denen eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Kunden nicht in dessen Ausschluß aus dem Partnerkreis, sondern in einer Verwarnung oder dergleichen zu liegen hätte.
Diese Befürchtung ist indes unbegründet. Das genannte Verbot der Willkür und der Schikane gilt im gesamten privaten und öffentlichen Recht; es gilt insbesondere auch gegenüber der Berufung auf vertragliche Vereinbarungen. Durch Rechtsgeschäft kann die Anwendbarkeit der §§ 226, 242 BGB nicht abbedungen werden; im übrigen fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte mit der streitgegenständlichen Klausel etwas derartiges beabsichtigt hätte. Den Umständen nach kann es daher als ausgeschlossen angesehen werden, daß Gerichte oder Parteien die Bedingungen des Beklagten dahin verstehen könnten, dem Kunden sei im Falle einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Kündigungsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung versagt; erst recht gilt dies für den Einwand aus § 226 BGB.
5. Der Senat kann sich auch der Ansicht der Revision nicht anschließen, die vom Kläger beanstandete Klausel weiche zum Nachteil des Kunden vom Leitgedanken der in §§ 627 II BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung ab. Die genannte Gesetzesvorschrift erklärt eine Kündigung zur Unzeit nicht für unwirksam, sondern knüpft an sie lediglich eine Schadensersatzpflicht (Jauernig-Schlechtriem, BGB, 4. Aufl. § 627 Anm. 4c;; Erman-Küchenhoff, 7. Aufl. § 627 Rdnr. 9; Soergel-Kraft, BGB, 11. Aufl. § 627 Rdnr. 4). Über die Frage der Schadensersatzpflicht bei unzeitiger Kündigung enthalten die AGB des Beklagten jedoch keine Bestimmungen. Sofern auch dem Kunden eines Eheanbahnungsinstituts nach dem Gesetz (§ 627 II 2 BGB) ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte (vgl. dazu aber Senat, NJW 1986, 927 = FamRZ 1986, 240 unter Ziff. 1 m. w. Nachw.), wird dieser durch die streitgegenständliche Klausel nicht berührt. |