Fragen und Antworten zum Entgelt in der Partnervermittlung
F - Ich habe einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen. Jetzt möchte ich mich wieder von dem Vertrag lösen und mein Geld zurückverlangen. Kann ich das?
A - Es kommt auf den Einzelfall an. Möglicherweise können Sie Ihre Vertragserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten oder widerrufen. Sie können den Vertrag auch kündigen, sofern das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen wurde. Zumindest das sogenannte "Kündigungsrecht aus wichtigen Grund" kann vom Partnervermittler nicht wirksam ausgeschlossen werden.
F - Ich habe einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen. Inzwischen habe ich mich vom Vertrag losgesagt. Der Vermittler droht damit, mich auf Zahlung des vereinbarten Entgelts zu verklagen. Muß ich zahlen?
A - In diesen Fällen ist nicht nur zu prüfen ob der Vertrag wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt werden kann, sondern auch ob die Voraussetzungen des § 656 BGB vorliegen. Sofern das Entgelt nach § 656 BGB unklagbar ist, besteht für den Vermittler keine Möglichkeit, seinen Entgeltsanspruch erfolgreich gerichtlich durchzusetzen.
F - Der Vermittler verlangt das gesamte Entgelt im Voraus. Ist das seriös?
A - Das Entgelt für Ehe- oder Partnervermittlungsleistungen ist bei den meisten Vertragsgestaltungen in der Ehe- und Partnervermittlung nicht einklagbar. Dies sieht § 656 BGB so vor. Wenn der Vermittler seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt, der Kunde aber nicht zahlt, hat der Vermittler somit keine Möglichkeit, seine Entgeltsforderungen gerichtlich durchzusetzen. Um dies zu vermeiden verlangen die meisten gewerblichen Partnervermittler das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise im voraus. Vorauskasse ist somit branchenüblich.
F - Ich habe das gesamte Entgelt im Voraus gezahlt. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich meine Vertragserklärung anfechte oder widerrufe?
A - Grundsätzlich können Sie ihr Geld wieder zurückverlangen. Wenn Sie allerdings schon Partnervorschläge abgerufen haben, kann der Vermittler möglicherweise einen Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen. Diesen Betrag braucht er dann nicht zurückzuzahlen.
F- Bekomme ich mein Geld zurück wenn ich den Vertrag kündige?
A - Auch im Falle einer Kündigung können sie - je nach Lage des Falles - ihr Geld, oder einen Teil davon, zurückverlangen. Im Unterschied zum Widerruf und zur Anfechtung war der Vertrag hier jedoch zunächst wirksam, so dass der Vermittler unter Umständen einen Teil des Entgelts einbehalten kann.
F - Ich bin mit den mir unterbreiteten Partnervorschlägen nicht zufrieden. Meine Vorgaben wurden trotz entsprechender Zusicherungen nicht berücksichtigt. Was soll ich machen?
A - Es kommt vor, dass die unterbreiteten Partnervorschläge nicht den Erwartungen entsprechen. Sofern dies lediglich auf fehlende Sympathie zwischen den Partnersuchenden zurückzuführen ist, trägt das Risiko hierfür der Kunde. Falls der Vermittler jedoch vertraglich vereinbarte Vorgaben nicht einhält (z.B. Wohnsitz in der Nähe des Wohnorts des Kunden, bestimmtes Lebensalter, bestimmte Berufsgruppe), sollte schriftlich mit dem Vermittler vereinbart werden, dass der betreffende Vorschlag nicht als Vertragserfüllung gewertet wird. Falls der Vermittler sich hier nicht kooperationsbereit zeigt, kann es sinnvoll sein, die Geschäftsbeziehung vorzeitig zu beenden. Die Aussichten, das im voraus gezahlte Entgelt ganz oder teilweise zurückzuerhalten sind in der Regel besser, wenn vor der vorzeitigen Beendigung des Vertrages noch keine oder nur wenige Partnervorschläge unterbreitet wurden.
|