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OLG München - Urteil vom 13.08.07 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Eine Zeitungsanzeige eines Partnervermittlers, die den Eindruck erwecken kann, es handele sich um eine Privatanzeige, ist irreführend. Aus der Angabe "AG. L u. P." kann nicht entnommen werden, dass es sich um eine gewerbliche Anzeige handelt.
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LG Dresden - Urteil vom 22.07.05 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Inserat eines Partnervermittlers, das mangels eines entsprechenden Hinweises den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Anzeige sei durch eine Privatperson aufgegeben worden, die unter der angegebenen Rufnummer unmittelbar erreichbar sei, ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 20.05.05 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Der Hinweis „kostenlose Info Tel.: (...) Geb. n.V.“ reicht aus, um eine Zeitungsanzeige eines Partnervermittlers als gewerbliches Angebot zu kennzeichen.
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OLG Koblenz - Urteil vom 20.11.01 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn in einer Zeitungsanzeige eines gewerblichen Partnervermittlers der Eindruck erweckt wird, die Anzeige sei von einer Privatperson aufgegeben worden, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Im zu entscheidenden Fall war die Anzeige in der "Ich"-Form formuliert. |
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OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.98 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Die Angabe des Unternehmensnamens mit dem Zusatz "GbR" reicht zur Kennzeichnung der Gewerblichkeit eines Partnersuche-Inserats nicht aus, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Inserats ergibt, dass dieses auch von einem privaten Zirkel aufgegeben worden sein könnte. Im vorliegenden Fall war der Anzeigentext in der Ich-Form gehalten und ein Vorname angegeben.
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OLG Hamburg - Urteil vom 29.01.98 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Der Zusatz "tgl. bis 20.00 Uhr"in einem Zeitungsinserat weist auf eine gewerbliche Anzeige hin.
2. Durch die Formulierung einer Partnerschaftsanzeige in der Ich-Form erweckt diese nicht zwangsläufig den Eindruck einer privaten Anzeige. Diese Art der Formulierung ist auch bei Anzeigen gewerblicher Partnervermittler üblich.
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LG Hamburg - Urteil vom 17.10.97 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Partnervermittler, der Kunden nicht über ihr bestehendes Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften belehrt, handelt wettbewerbswidrig. |
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LG Chemnitz - Urteil vom 05.03.97 |
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Zum Inhalt der Entscheidung 1. Wenn von Anfang an ein Zahlungsaufschub gewährt wird und ein Barzahlungspreis nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, weil die Parteien die geschuldete Vergütung individuell ausgehandelt haben, ist es dem Verbraucher in der Regel nicht möglich, den Beweis zu führen, dass der Kreditgeber einen verdeckten Teilzahlungszuschlag in seine Kalkulation mit einbezogen hat. Es muss jedoch nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit und gängiger Wirtschaftspraxis davon ausgegangen werden, dass Zahlungsaufschübe in dem hier in Rede stehenden Umfang nicht unentgeltlich gewährt werden. Es handelt sich somit um einen entgeltlichen Verbraucherkredit. 2. Es ist wettbewerbswidrig, seine Kunden über ein bestehendes Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditgeschäften nicht zu belehren. 3. Bei Partnervermittlungsverträgen verstößt die Abtretung von Ansprüchen der Kunden gegen deren Arbeitgeber und andere gegen die guten Sitten und ist damit wettbewerbswidrig. |
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BGH - Urteil vom 19.11.92 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Die Werbung eines Partnervermittlers, weibliche Kunden kostenlos zu vermitteln, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
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OLG Stuttgart - Urteil vom 12.07.91 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Es stellt keine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber dar, wenn ein Partnervermittler sich selbst im Gegensatz zu nicht näher bestimmten Mitbewerbern anpreist, vor deren Unseriosität Verbraucherschutzverbände u. a. wegen ihrer langatmigen und traumhaften Anzeigen warnen. Ob in dieser Art zu werben aber eine wettbewerbswidrige Irreführung zu sehen ist, hat das Gericht offen gelassen (Dies wurde in I. Instanz bejaht). Die Werbeaussage "Als langjähriges Verbandsinstitut ist bei uns eine korrekte und seriöse Arbeitsweise garantiert." beinhaltet keine wettbewerbswidrige Irreführung. |
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OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.91 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: In einer Abmahnung muß genau bezeichnet sein, welches Verhalten dem Gegner genau vorgeworfen wird. Ein pauschaler Vorwurf ("durch Mitarbeiterinnen wird bei Kunden herumerzählt") genügt nicht. Der Abmahner, der sofort den Rechtsweg beschreitet ohne den Gegner zuvor ordnungsgemäß abgemahnt zu haben, muss damit rechnen, dass ihm auch bei seinem Obsiegen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
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