| KG Berlin - Urteil vom 18.09.87 |
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Zum Inhalt der Entscheidung: Zu der Frage, ob eine Zusammenstellung von Aussagen aus einem Inserat und aus den AGB eines Partnervermittlers als konkrete wettbewerbliche Verletzungshandlung gewertet werden kann.
Kammergericht BerlinUrteil vom 18.09.875 U 2955/86Aus dem Tatbestand: Die Beklagte vermittelt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (EDV) entgeltlich Partnerschaften. Der Kläger (...) verfolgt gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen unlauteren wettbewerblichen Verhaltens. (...) Der Kläger hat - gestützt auf die §§1 und 3 UWG als Anspruchsgrundlage - beantragt, die Beklagte (...) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Grundlage eines vom Interessenten auszufüllenden Fragebogens anzukündigen, man sei in der Lage, den Wunschpartner zu ermitteln, indem behauptet wird, es werde ein Persönlichkeitsprofil und nach individueller Auswahl von qualifizierten Partnervorschlägen ein Wunschpartnerprofil unter Erfassung, Bewertung und elektronikgerechter Umsetzung der persönlichen Kunden- und Partnerwunschdaten (...) unter Einsatz einer elektronischen Großrechenanlage erstellt.(...) Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist unbegründet. Es fehlt für das als Gegenstand des Angriffs in dem Unterlassungsklageantrag bezeichnete Wettbewerbsverhalten der Beklagten an begründendem Sachvortrag für das Vorliegen einer Begehungs- oder Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist (vgl. BWL WRP 1977 1986,1987 - Friedrich-Karl-Sprudel). (...) Das Unterlassungsbegehren ist nach dem Inhalt des Antrags auf eine einheitliche Handlung gerichtet. Der Beklagten soll im geschäftlichen Verkehr etwas Bestimmtes anzukündigen untersagt werden. Eingegrenzt ist dieses Verbotsziel dadurch, daß es sich nach dem Antrag um Ankündigung "auf der Grundlage eines vom Interessenten auszufüllenden Fragebogens" handeln soll. (...) Als Ankündigung „auf der Grundlage eines vom Interessenten auszufüllenden Fragebogens" kommen die Werbeaussagen der Beklagten in der teilweise aus einem Fragebogen bestehenden Anzeige in der „Fernsehwoche," in Betracht. Ihnen läßt sich allerdings sinngemäß, wenn auch nicht wörtlich, der sich im Klageantrag findende Ankündigungsinhalt, man sei in der Lage, den Wunschpartner zu ermitteln, entnehmen. (...) Indessen fehlt es in dem Inserat an dem weiteren, nach dem Klageantrag zu verbietenden Ankündigungsinhalt. Die nach dem Antrag von dem Verbotsziel mitumfaßte Behauptung, „es werde ein Persönlichkeitsprofil und nach individueller Auswahl von qualifizierten Partnervorschlägen ein Wunschpartnerprofil unter Erfassung, Bewertung und elektronikgerechter Umsetzung der persönlichen Kunden- und Partnerwunschdaten (...) unter Einsatz einer elektronischen Großrechenanlage erstellt", taucht im Rahmen des Inserats nicht auf. Vielmehr stellt sich dieser Teil des Antrags als Zusammenstellung von teilweise abgewandelten - Äußerungsbruchstücken der Beklagten aus Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Die Wendung im Klageantrag, „es werde ein Persönlichkeitsprofil (...) erstellt", entspricht der in Nr.2 Abs. 1 AGB erwähnten „Erstellung eines Kundenpersönlichkeitsprofils". Die Formulierung „nach individueller Auswahl von qualifizierten Partnervorschlägen" im Klageantrag ist im Kern, ohne zeitliche Verknüpfung mit "nach", in Nr. 1 Abs. 1 AGB anzutreffen, wo von der „individuellen Auswahl (...) von qualifizierten Partnervorschlägen" die Rede ist. Der Teil des Klageantrags, der auf den Ankündigungsinhalt abstellt, es werde „ein Wunschpartnerprofil unter Erfassung, Bewertung und elektronikgerechter Umsetzung der persönlichen Kunden- und Partnerwunschdaten (...) erstellt", ist in Nr. 2 Abs. 1 AGB in der Textstelle wiederzuerkennen, in der von der „Erstellung (...) eines Wunschpartnerprofils unter Erfassung, Bewertung und elektronikgerechter Umsetzung der persönlichen Kunden- und Partnerwunschdaten" gesprochen wird. Der abschließend im Klageantrag auftauchende Begriff "unter Einsatz einer elektronischen Großrechenanlage" findet sich ebenfalls in Nr.2 Abs. 1 der AGB der Beklagten. Weicht das Unterlassungsbegehren in solcher Weise von dem tatsächlichen Geschehen ab, indem aus diesem Versatzstücke entnommen werden, aus diesen ein neues Handlungsbild zusammengefügt und dieses in den Antrag eingestellt wird, steht allein die Entfernung von der konkreten Verletzungshandlung regelmäßig, und so auch hier, der Annahme einer Wiederholungs- oder Begehungsgefahr entgegen. Davon abgesehen kommen hier jedenfalls die AGB, aus denen der Antrag in dem betreffenden Teil gespeist worden ist, auch deshalb nicht in Betracht, eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr zu begründen, weil die Verbindung zum Fragebogen fehlt, auf die der Kläger mit der Eingrenzung des Verbotsziels auf eine Ankündigung "auf der Grundlage eines vom Interessenten auszufüllenden Fragebogens" abstellt. Die AGB sind von der Anzeige mit dem Fragebogen zu weit entfernt, um als Ankündigung auf der betreffenden Grundlage angesehen werden zu können. Sie gehören zu der späteren Phase des Abschlusses mit dem Interessenten, zu der es erst durch ein zusätzliches, gesondertes Geschehen, nämlich die Meldung des Interessenten auf die Anzeige, kommt. Die AGB können aber auch nicht zu dem weiteren Fragebogen in Beziehung gesetzt werden, mit dem die Beklagte arbeitet, wenn es zum Abschluß kommt. Auch insoweit handelt es sich bei den AGB von vornherein nicht um eine Ankündigung „auf der Grundlage eines vom Interessenten auszufüllenden Fragebogens". Dieser Fragebogen wird von dem Partnersuchenden schon nicht mehr als Interessent, sondern als Kunde mit Verpflichtungswillen ausgefüllt. Die AGB knüpfen nicht an diesen Fragebogen an und bauen nicht darauf auf. (...) Der Kläger war über drohende nachteilige Folgen seiner Antragstellung wegen deren Abweichung vom geltend gemachten konkreten Wettbewerbsverletzungsgeschehen unterrichtet. (...) In der Berufungsverhandlung hat der Senat dem Kläger ins einzelne gehend die von vornherein gegen einen Erfolg mit seiner Antragstellung sprechenden Bedenken vor Augen geführt. Der Senat hat zur Verdeutlichung aus der bildenden Kunst den Begriff der „Collage" herangezogen und dem Kläger auseinandergesetzt, daß einem in dieser Technik zusammengestückelten Bild vergleichbar sein Antrag nicht das seinem Vorbringen zu entnehmende tatsächliche Vorgehen der Beklagten wiedergibt, sondern einzelne Teile davon zu einem neuen Zusammenhang vereint, daß in dieser Weise ein Unterlassungsbegehren voraussichtlich aber nicht erfolgreich durchgesetzt werden könne. (...) |

