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Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn ein Partnervermittler mit einem "Partner-Typen-Test" wirbt und mit den Teilnehmern einen Hausbesuch vereinbart, so liegt keine "Bestellung" im Sinne des HWiG vor.
Landgericht Berlin
Urteil vom 27.10.87
15 0 498/87
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte, die ein Bekanntschaftsvermittlungsinstitut betreibt, warb u.a. im April 1987 in (...) wie folgt:
Einladung zum VIP-Typen-Test. Kreuzen Sie bitte Ihre Wünsche zum Partner an, machen Sie die Angaben zu Ihrer Person, und senden Sie alles an uns. Nach Einsendung und erfolgreicher Chancenprüfung erhalten Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich, in jedem Fall aber kostenlos: (...).
Die in Berlin wohnende Zeugin füllte einen solchen „Testbogen" aus und sandte ihn an die Beklagte. Einige Tage später rief eine Außendienstmitarbeiterin der Beklagten unter Bezugnahme auf den „Partnertest" bei der Zeugin an und bat um ein persönliches Gespräch, das am 29. April 1987 in der Wohnung der Zeugin stattfand. (...)
Bei dem Gespräch in der Wohnung unterschrieb die Zeugin einen Vertrag (...),
Eine gesonderte Urkunde mit einer nach Abs. 1 HWiG entsprechenden Widerrufsbelehrung erhielt die Zeugin nicht. (...)
Der Kläger trägt vor, die Zeugen seien aufgrund des Inhalts der vorangegangenen Telefongespräche davon ausgegangen, daß anläßlich des Besuches der Mitarbeiter der Beklagten lediglich Informationen zur Erstellung des kostenlosen Partnerprofils abgefragt würden. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 2 HWiG, weil sie die Kunden nicht über das ihnen nach dieser Vorschrift zustehende Recht zum Widerruf belehre. (...)
Die Beklagte bestreitet die Klagebefugnis des Klägers mit der Begründung, im HWiG sei eine Klagebefugnis beispielsweise analog der des §13 AGBG nicht aufgenommen worden, woraus sich ergebe, daß die Entscheidung des Gesetzgebers dahin gehe, hier eine solche nicht zu gewähren. (...)
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. (...) Sie ist auch begründet. (...)
I. Die von der Beklagten geäußerte Ansicht, es fehle an der Klagebefugnis des Klägers, weil im HWiG eine solche nicht vorgesehen sei, ist nicht verständlich. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 2 Nr.3 UWG klagebefugt. Unstreitig gehört es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er macht auch einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG geltend, der darauf gestützt ist, daß durch die beanstandete Handlung der Beklagten wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, indem diese bei Haustürgeschäften von der Beklagten nicht entsprechend § 2 HWiG belehrt werden. Das HWiG dient dem Verbraucherschutz gegen die mit dem sogenannten Direktvertrieb verbundenen Gefahren. Daß die Beklagte mit den zahlreichen beanstandeten Verstößen hiergegen wesentliche Belange der Verbraucher berührt, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß ihre Außendienstmitarbeiter offensichtlich überall auf die gleiche Weise vorgehen, um Vertragsabschlüsse zu erreichen, und auch daraus, daß sie ihr Vorgehen als rechtmäßig verteidigt und die Absicht zeigt, ihre Vertragsabschlüsse weiterhin in der beanstandeten Form zu betreiben.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG. (...)
1. Nach Text und Aufmachung ist die in allen Fällen verwendete Vertragsurkunde der Beklagten eindeutig so gestaltet, daß sie - ausgefüllt - zur Willenserklärung des Kunden wird, die auf den Abschluß eines Vertrages mit der Beklagten über die entgeltliche Einrichtung eines „Partneradressen-Abrufdepots" gerichtet ist.
2. Zu dem Abschluß eines entsprechenden Vertrages wurden u. a. die Kunden in ihren Privatwohnungen bestimmt (§1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG).
Damit werden derartige Verträge erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Woche schriftlich widerruft. (...) Danach hätte die Beklagte den Zeugen eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über ihr Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie darüber, daß zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt, erteilen und sich diese von den Kunden unterschreiben lassen müssen, um den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Daran fehlt es unstreitig.
3. Der Ausnahmetatbestand des §1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG, wonach das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die zum Abschluß führenden Verhandlungen in einer Privatwohnung auf vorhergehende Bestellung des Kunden stattfinden, liegt hier nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitarbeiter der Beklagten in den Telefongesprächen, in denen sie um einen Hausbesuch baten, darauf hingewiesen haben sollten, daß auch die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung erörtert werden könnte, wie die Beklagte behauptet. (...)
Mit der Ausnahme des §1 Abs.2 Nr. 1 HWiG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Überrumpelungsgefahr nicht vorliegt, wenn der Kunde selbst die Initiative ergriffen hat, weil er sich dann nämlich auf die Verhandlungen vorbereiten und Vergleichsangebote einholen konnte. Eine Bestellung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. insoweit § 55 Abs. 1 GewO) kann vom Kunden sowohl ausdrücklich (schriftlich, mündlich, telefonisch, telegrafisch) als auch konkludent bzw. stillschweigend vorgenommen werden (vgl. Landmann-Rohmer. GewO, Stand 1985, § 55 V Rdnr.25). Sie muß allerdings eindeutig sein, d. h., dass sich die fragliche Äußerung oder Verhaltensweise des Kunden dem objektiven Erklärungswert nach zweifelsfrei als eine willentliche Verhandlungsaufforderung darstellen muß. Daran fehlt es schon nach dem Vortrag der Beklagten. In der Werbung (...) heißt es klar und unmißverständlich: „Nach Einsendung und erfolgreicher Chancenprüfung erhalten Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich, in jedem Fall aber kostenlos, 1. Ihren Partnervorschlag (...), 2. die farbige VIP-Broschüre (...)." Davon, daß mit der Einsendung die Aufforderung zu einem Vertreterbesuch mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses, gerichtet auf eine entgeltliche Leistung, verbunden wäre, ist der Werbung nichts zu entnehmen.
Folgerichtig haben die ,,Berater" in dem Telefongespräch auf den (kostenlosen) Partnertest Bezug genommen und in diesem Zusammenhang um eine persönliche Unterredung gebeten: Ob sie daneben noch auf die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung hingewiesen haben, ist rechtlich ohne Belang. Ein schlichtes Schweigen des Angerufenen hierauf bzw. eine unterbliebene Reaktion kann nicht als Bestellung zu Vertragsverhandlungen gedeutet werden, wenn der Besuch nach dem Verständnis beider Seiten der persönlichen Unterbreitung des „kostenlosen Partnervorschlags" dient, anhand dessen die Leistungen der Beklagten vorgestellt werden könnten. Denn bei diesen Fällen einer anbieterseitig „unterstellten" Bestellung fehlt es eben an einer solchen.
Ähnliche Versuche geschäftstüchtiger Außendienstmitarbeiter sind zu § 55 GewO als „provozierte" oder „aufgedrängte" Bestellung bekannt, für die kennzeichnend ist, daß die Initiative vom „anderen Vertragsteil" ausgeht und der Kunde damit einer Situation ausgesetzt ist, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Hier läge - wenn man überhaupt von einer„Bestellung" im Sinne des HWiG ausgehen könnte - ein besonders krasser Fall einer provozierten Bestellung vor, nämlich die Ausnutzung einer Werbung, die kostenlos zu erbringende Leistungen verspricht, zum Erlangen einer Vertreterbestellung ins Haus. Daß die Entscheidungsfreiheit des Kunden in einem solchen Fall ganz besonders eingeschränkt ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen; die Anwendung der Ausschlußregel in §1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG ist dort nicht gerechtfertigt (vgl. auch Löwe, NJW1986,827. Knauth, WM 1986,514; LG Aachen, NJW 1987, 1831).
4. Aus alledem folgt, daß die Beklagte beim Abschluß solcher Verträge, wie sie diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, den maßgeblichen Vorschriften der §§1, 2 HWiG nicht gerecht wird. (...) |